Psychotherapie bei PsychologInnen sind ist nach wie vor nicht durch die obligatorische Krankenversicherung (KVG) gedeckt. Dies gilt auch wenn sie vom Arzt überwiesen sind und die Therapie verordnet ist. Gute Krankenkassen decken in der Zusatzversicherung (VVG) diese Behandlungen teilweise ab, wobei die Ansätze auch bei anständigeren Kassen nur etwa die halben Kosten decken. Unanständige Kassen geben zwar an Psychotherapie zu finanzieren, lassen die PatientInnen im Bedarfsfall aber mit lächerlichen, um nicht zu sagen anstössigen Ansätzen von z.B. Fr. 20.- für 20 Sitzungen im Regen stehen. Die aktuell gültige Kassenliste kann in unserer Praxis erfragt werden.
Wenn sie auf die Krankenkassenfinanzierung angewiesen sind, erkundigen Sie sich vorgängig bei Ihrer Kasse genau über deren Kostenbeteiligung pro Stunde und welche Jahresdeckung besteht. Verlangen Sie eine schriftliche Zusage, dass Ihre Psychotherapie beim Psychologen gedeckt ist. Erfahrungsgemäss wird mündlich nicht selten zugesagt, was bei der ersten Rechnungsstellung refüsiert wird. Beim Psychiater (Arzt) ist Psychotherapie Pflichtleistung unabhängig seiner Qualifikation zur Psychotherapie (vgl. Stichwort Qualifikation). Dieser Umstand ist ärgerlich, weil er eine Zwei-Klassenmedizin fördert. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Konsequenzen bezüglich Datenschutz im Abschnitt Praxisangebot. (Dieser Hinweis gilt auch für Psychotherapie bei Ärzten).
Die Eigenfinanzierung kann von Vorteil sein, weil sie die Therapie von Institutionen, Fremdfinanzierung und Datenfluss unabhängig macht. Eigenfinanzierung lässt auch den Wert, den Sie sich, Ihrer Gesundheit und Ihrem Leben geben, unmittelbarer in die Behandlung einfliessen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn eine Psychotherapie für sie wirtschaftlich verkraftbar ist. Andererseits ist zu bedenken, dass auch eine langjährige Therapie selten teurer kommt als z.B. ein Scheidungsprozess oder ein Mittelklasseauto, und niemand würde erwarten, dass dieses fremdfinanziert wird.
Psychotraumatologische Behandlungen lassen sich teilweise durch die Opferhilfe finanzieren, wenn Ihr Leiden in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Unfall entstanden ist.
Hier gibt es in verschiedenen Gemeinden Möglichkeiten einer Mitfinanzierung: Wenn Schulische Behörden oder Dienste z.B. der Schulpsychologische Dienst oder die Vormundschaftsbehörde die Therapie überweisen, gibt es Gemeinden, die subsidiär Teilbeiträge oder die ganzen Therapiekosten übernehmen.
Für Folgen von Geburtsgebrechen (insbesondere POS) werden die Therapiekosten bis zum 20. Lebensjahr durch die IV übernommen, sofern das Leiden vor dem 9. Geburtstag des Kindes diagnostiziert ist.
Unabhängig der Diagnose kann nach dem ersten Psychotherapiejahr Ihres Kindes ein Finanzierungsantrag bei der IV gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Therapie seit einem Jahr ununterbrochen erfolgt ist, erste Erfolge zeitigt und weiterhin benötigt wird. Die IV wird dann die gesamten Kosten übernehmen, so dass Sie auch kein Selbstbehalt mehr belastet. Zusätzliche Erziehungsberatungsstunden mit Eltern oder Behörden müssen von den Eltern selber getragen werden, wenn der Aufwand mehr als 1 Stunde pro 5 Sitzungen mit dem Kinde übersteigt.
Gutachten werden nach Stundenzahl abgerechnet. Dabei fallen Stunden für Interview- und Testsitzungen, Aktenstudien-, Auswertungs- und Protokollierungszeiten an, sowie die Zeit für die Beantwortung der Fragestellungen und das Schreiben des Gutachtens.
Es gilt dasselbe wie bei Gutachten wobei die Erstellung des Gutachtentextes wegfällt, was die Abklärung deutlich günstiger macht.